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Artikel 11 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 11

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135529

alte Dokumentnummer

N8199114170J

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