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Artikel 11 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 11

Artikel 11. Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.

Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117991

alte Dokumentnummer

N7193534006L

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