Artikel 11
Artikel 11. Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.
Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
10009200
Dokumentnummer
NOR12117991
alte Dokumentnummer
N7193534006L
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