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Artikel 11 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.

(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.

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