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Artikel 11 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 11

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet sich das Schiff befindet, auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.

Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.

Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Vertragsstaates.

Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Schlagworte

Eingang, Einfuhrbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145595

alte Dokumentnummer

N9195638997L

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