Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 11
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet sich das Schiff befindet, auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Vertragsstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren, sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011299
Dokumentnummer
NOR12145595
alte Dokumentnummer
N9195638997L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
