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Artikel 11 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Kapitel III

PRIVILEGIEN

Artikel 11

Die folgenden Forderungen genießen an dem Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht:

  1. a) im Falle der Beschlagnahme die Kosten der Instandhaltung seit der Beschlagnahme einschließlich der für die Instandhaltung des Schiffs unerläßlichen Ausbesserungskosten;
  2. b) die Forderungen aus Dienstverträgen des Kapitäns und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;
  3. c) die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Beiträge des Schiffs zur Großen Haverei.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005213

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