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Artikel 10 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 10

Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005212

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