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Artikel 11 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1927

Artikel 11

Artikel 11. Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, können, sofern sie es wünschen, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der französischen Regierung einreichen, welche diese Urkunden in ihren Archiven aufbewahren und eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen wird. Dieser hat den Empfang dieser Mitteilungen allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis zu bringen.

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