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Artikel 11 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 11

Rechtliche Stellung

Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein, der es für die Erreichung seiner Ziele und die Ausübung seiner Funktionen bedarf.

Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118355

alte Dokumentnummer

N7196133728L

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