Artikel 11
Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung mit Ausnahme der im Atlantischen Ozean gelegenen Inseln und Inseln mit halbunabhängigem Status, bezüglich welcher jeder Vertragsstaat zur Zeit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären kann, daß die Gültigkeit dieses Abkommens darauf keine Anwendung findet.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, ordnungsgemäß bevollmächtigt, ihre Unterschriften im Namen ihrer Regierungen angebracht.
Geschehen zu Paris, am 30. April 1956, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, deren Texte in gleicher Weise authentisch sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, die beglaubigte Abschriften des Abkommens an alle Mitgliedsstaaten übermittelt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001158
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