Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993 Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
§ 0
Mur-Abkommen (Jugoslawien)
Kurztitel
Mur-Abkommen (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1956
Typ
Vertrag – Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.02.1956
Unterzeichnungsdatum
16.12.1954
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
StF: BGBl. Nr. 119/1956 (NR: GP VII RV 452 AB 475 S. 65 . BR: S. 101.)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Inneres und Vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010276
Dokumentnummer
NOR11010495
alte Dokumentnummer
N8195616248R
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