Artikel 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148469
alte Dokumentnummer
N9197842069L
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