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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 11

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148469

alte Dokumentnummer

N9197842069L

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