Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039346
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