vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL XI

Schlußbestimmungen

Abschnitt 1

Unterzeichnung und Annahme

a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festzusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter der in Anlage A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Sollte dieses Übereinkommen nicht in Kraft getreten sein, können die Vertreter der Signatarstaaten der Schlußakte über die Verhandlungen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen zu können.

b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.

c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.

Abschnitt 2

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese Zeichnungen müssen umfassen

b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

Abschnitt 3

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Artikel 11

Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an dem diese Sitzung stattfindet.

GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten Staaten den Tag zu notifizieren, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2 in Kraft tritt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte