ARTIKEL X
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 2
Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3
Verbindungsstellen
Artikel 10
Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
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