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Artikel 11 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 11

Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Artikel 11

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:

(a) Mitgliedstaaten des Rates,

(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und

(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.

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