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Artikel 10 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitfällen

Artikel 10

  1. 1. Jeder Steitfall (Anm.: richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.
  2. 2. Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee für das Harmonisierte System zu bringen, das den Streitfall untersucht und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
  3. 3. Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.
  4. 4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Komitees oder des Rates als verbindlich anerkennen.

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