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Artikel 11 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Artikel 11

Sekretariat und Finanzierung

(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.

(2) Die auf Grund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10007987

Dokumentnummer

NOR12090568

alte Dokumentnummer

N5199852317L

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