Artikel 11
Sekretariat und Finanzierung
(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.
(2) Die auf Grund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10007987
Dokumentnummer
NOR12090568
alte Dokumentnummer
N5199852317L
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