Artikel 11
Befreiung von Steuern und Zöllen
(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, verfügt werden.
(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
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