vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 10

Veröffentlichungen

(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)