Artikel 11
Auslegung des Abkommens
- (1)Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.(2)Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007319
Dokumentnummer
NOR40129173
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