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Artikel 11 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. (1)Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.(2)Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129173

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