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Artikel 118 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 118

Nichtdiskriminierung

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

  1. a) dürfen die von Irak gegenüber der Union angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
  2. b) dürfen die von der Union gegenüber Irak angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Iraks bewirken.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207522

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