Artikel 118
Nichtdiskriminierung
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- a) dürfen die von Irak gegenüber der Union angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
- b) dürfen die von der Union gegenüber Irak angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Iraks bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207522
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