Artikel 116
Inkrafttreten und Verlängerung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Depositar die letzte Notifikation seitens der Vertragsparteien des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren erhalten hat.
(2) Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Erhalt der Notifikation begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207520
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