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Artikel 116 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 116

Inkrafttreten und Verlängerung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Depositar die letzte Notifikation seitens der Vertragsparteien des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren erhalten hat.

(2) Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Erhalt der Notifikation begonnen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207520

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