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Artikel 10. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 10.

Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.

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