Artikel 10
Beziehungen mit internationalen Organisationen
Zur Gewährleistung einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens, kann der Verein mit jenen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117494
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