Artikel 10
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:
- a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;
- b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu gewährleisten;
- c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;
- d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und
- e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben, über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.
Schlagworte
Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007503
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
