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Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

Artikel 10

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:

  1. a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;
  2. b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu gewährleisten;
  3. c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;
  4. d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und
  5. e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben, über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007503

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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