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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

Artikel 9

Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber:

  1. a) die Arbeitnehmer in verständlicher Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die einschlägigen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen zu unterrichten;
  2. b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen;
  3. c) falls ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann, geeignete persönliche Schutzausrüstung, erforderliche Kleidung und andere durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen; und
  4. d) dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind, Erste Hilfe und geeignete Mittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.

Schlagworte

Verhütungsmaßnahme, Unfallgefahr

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007502

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