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Artikel 10 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 10

Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Geburt

Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126043

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