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Artikel 9 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 9

Erleichterung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatenlose

Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126042

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