Artikel 10.
Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben außerdem die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen, die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.
Schlagworte
Inhalt, Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251405
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