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Artikel 10. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 10.

Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben außerdem die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen, die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.

Schlagworte

Inhalt, Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251405

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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