vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 10

Zustellungen/Bekanntgaben

(1) In einem Zustellungs(Bekanntgabe)ersuchen ist abweichend von Artikel 5 Absatz 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforderlich.

(2) Die Zustellung/Bekanntgabe eines Schriftstückes wird durch eine mit der Angabe des Zustellungs(Bekanntgabe)tages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die Zeit der Zustellung/Bekanntgabe nachgewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte