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Artikel 9 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 9

Kosten

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen, werden nicht erstattet. Ausgenommen sind die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

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