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ARTIKEL 10 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 10

  1. 10.1Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, die Einräumung, die Gewährung oder den Erwerb der zur Realisierung des Projekts erforderlichen Landrechte zu fairen, transparenten, gesetzlich durchsetzbaren und handelsüblichen Bedingungen zu ermöglichen und zu fördern.10.2Alle Vertragsstaaten kooperieren miteinander und mit den Nabucco-Gesellschaften bei der Einführung einschlägiger technischer Standards, Sicherheits- und Umweltnormen.

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