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ARTIKEL 11 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 11

  1. 11.1Jeder Vertragsstaat stellt im Zusammenhang mit einzelnen Abschnitten der Projekttätigkeit die steuerliche Gleichbehandlung der inländischen Nabucco-Gesellschaft mit anderen Steuerinländern, anderen inländischen Unternehmen oder vergleichbaren grenzüberschreitenden Pipelineprojekten sicher, die unter denselben Bedingungen nach allgemein geltenden Steuergesetzen wirtschaftlich tätig sind. Ferner stellt jeder Vertragsstaat sicher, dass die steuerliche Behandlung ansonsten auf Grundlage der in der betreffenden Projektvereinbarung festgehaltenen Regelungen erfolgt.11.2Ungeachtet von Artikel 11.1 wird im Zusammenhang mit einzelnen Abschnitten der Projekttätigkeit der Gesamtbetrag der von der Internationalen Betreibergesellschaft generierten Nettoumsatzerlöse (Bruttoumsatz abzüglich Gründungs- und Anschaffungskosten) zur Feststellung der Steuerpflicht der Vertragsstaaten im Verhältnis zum Anteil des jeweiligen Vertragsstaates an der Länge des Nabucco-Pipelinesystems zugrunde gelegt.11.3Die von der Nationalen Betreibergesellschaft in der Türkei an die Internationale Betreibergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind nicht quellensteuerpflichtig. Die von der Internationalen Betreibergesellschaft an ihre in der Türkei ansässigen Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden unterliegen ebenfalls nicht der Quellensteuer.11.4Die von den Nationalen Betreibergesellschaften an die Internationale Betreibergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind von der Ertragsteuer, der Einkommensteuer, von Privat- und Körperschaftsteuern oder von Steuern mit ähnlichen Folgen in Österreich ausgenommen. Dividenden, die von der Internationalen Betreibergesellschaft an ihre in der Türkei ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet werden, sind von der Ertragsteuer, der Einkommensteuer, von Privat- und Körperschaftsteuern oder von Steuern mit ähnlichen Folgen in der Türkei ausgenommen.

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