ARTIKEL 10
Information und Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Kapazität billigerweise verlangt werden können. Solche Angaben haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011524
Dokumentnummer
NOR12148776
alte Dokumentnummer
N9198043428L
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