vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 10

Information und Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Kapazität billigerweise verlangt werden können. Solche Angaben haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148776

alte Dokumentnummer

N9198043428L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)