vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL X

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.

Abschnitt 2

Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3

Verbindungsstellen

Artikel 10

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)