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Artikel 10 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Überweisung der zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.

Dies gilt auch, wenn Unterhaltszahlungen ohne Exekution geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026791

alte Dokumentnummer

N2196127727S

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