vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 10

Übergangsklausel

Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174546

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)