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Artikel 10 Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Artikel 10

Artikel 10 Schlussbestimmungen

  1. 10.1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung und die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
  2. 10.2. Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Unterzeichnet in Wien, am 21. Oktober 2008, in zwei Originalkopien, jede von ihnen in deutscher, moldauischer und englischer Sprache. Im Falle von Unterschieden in der Auslegung hat der englische Text Vorrang.

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