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Artikel 10 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 10

(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind, besonders auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von den Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik begangen worden sind, haben die ungarischen Eisenbahnen die vorgesetzte Dienststelle der Eisenbahnbediensteten unverzüglich zu benachrichtigen.

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