Artikel 10 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 10

Qualitätssicherung

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hiefür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163689

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