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Artikel 10 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 10

Weiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.

Schlagworte

Kinderbetreuung, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40200548

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